5.3. Zu prüfen bleibt, ob das Aussöhnungsbegehren vom 8. November 2002 an die Friedensrichterin als Klageeinreichung gelten kann. Eine bundesrechtliche Klagefrist wird durch Anrufung des Friedensrichters nur gewahrt, wenn dieser die Streitsache gemäss kantonalem Prozessrecht von Amtes wegen an das Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Vermittlungs- und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Aussöhnungsversuchs vor den urteilenden Richter bringen muss, um die Verwirkung des Klagerechts oder andere Rechtsnachteile zu vermeiden, und der Kläger