Mit Entscheid der Schlichtungskommission der Nationalliga vom 27. November 2002 sei auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet und das vom Gesuchsteller eingeleitete Verfahren abgeschrieben worden. Die Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV war damit - auch nach Auffassung des Gesuchstellers - nicht geeignet, die angesetzte Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG zu wahren. Ob das vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren mit dieser Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV überhaupt richtig eingeleitet worden wäre, kann offen gelassen werden.