Bezüglich Gerichtsstand und anwendbarem Recht seien einzig die Bestimmungen des OR und des kantonalen Rechts massgebend. Um allfällig mögliche negative Konsequenzen seitens des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) zu vermeiden, habe der Gesuchsteller neben dem Aussöhnungsbegehren an die Friedensrichterin auch eine Klage an die Schlichtungskommission der Nationalliga des SFV eingereicht. Mit Entscheid der Schlichtungskommission der Nationalliga vom 27. November 2002 sei auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet und das vom Gesuchsteller eingeleitete Verfahren abgeschrieben worden.