5.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 8 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1997 gelange nicht zur Anwendung. An-wendbar sei gemäss Art. 39 GestG vielmehr Art. 343 aOR. Bei Art. 343 Abs. 1 aOR handle es sich um eine zwingende Zuständigkeit; Prorogationen seien bundesrechtlich durch Art. 361 OR ausgeschlossen. Bezüglich Gerichtsstand und anwendbarem Recht seien einzig die Bestimmungen des OR und des kantonalen Rechts massgebend.