315 Abs. 2 SchKG die Hinterlegung des auf seine bestrittene Forderung entfallenden Betrages der Nachlassdividende anzuordnen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommisison wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 5.- Der Gesuchsgegner behauptet, der Gesuchsteller habe die bestrittene Forderung verspätet eingeklagt. 5.1. Die Klagefristansetzung vom 18. Oktober 2002 wurde vom Gesuchsteller am 21. Oktober 2002 in Empfang genommen. Das Ende der 20-tägigen Klagefrist fiel auf Sonntag, 10. November 2002, und verlängerte sich daher bis 11. November 2002 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). 5.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff.