2 SchKG sicherzustellen. Am 18. Oktober 2002 setzte sie dem Gesuchsteller nach Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Einklagung seiner bestrittenen Forderung. Am 7. November 2002 klagte der Gesuchsteller bei der Schlichtungskommission der Nationalliga (NL) des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gegen den FCL auf Zahlung von Fr. 234'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 1998. Am 8. November 2002 reichte er bei der Friedensrichterin gegen den FCL eine Klage mit dem gleichen Antrag ein und ersuchte um die Vorladung zum Aussöhnungsversuch. Der Gesuchsteller beantragte, es sei nach Art. 315 Abs. 2