§ 186 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Frist zur Einreichung der Klage für bestrittene Forderungen ist mit einem Aussöhnungsversuch nicht gewahrt. Wird die Klagefrist nach Abs. 1 nicht eingehalten, entfällt ein Anspruch auf Hinterlegung nach Abs. 2. ====================================================================== Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bestätigte am 9. Oktober 2002 im Rekursverfahren den vom Fussballclub Luzern (FCL) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag. Sie hielt fest, alle nicht zugelassenen bestrittenen Forderungen bestünden wahrscheinlich nicht und seien daher nicht nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sicherzustellen.