Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet somit eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 Sozial-hilfegesetz berechtigt sind, Ehegatten beim Geltendmachen ihrer Unterhaltsbeiträge in Voll-streckungsverfahren, und dazu gehört insbesondere das Rechtsöffnungsverfahren, zu ver-treten. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Februar 2003 (SK 03 15) |