Andererseits stellte es sich auch auf den Standpunkt, dass die unentgeltli-che Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern immer auch ein solches der Finanzen sei (BGE 122 I 207). Wohl stände es der Klägerin zu, ein von der Alimenten-Inkassostelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Inkassohilfe ausgearbeitetes Rechtsöffnungsge-such persönlich zu unterschreiben. Angesichts der bei solchen Verfahren häufig auftreten-den zwischenmenschlichen Spannungen, unter denen nicht zuletzt auch vorhandene Kinder zu leiden haben, ist die Vertretung durch eine staatliche Behörde wünschenswert.