Diesem Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Alimentenfestsetzung einerseits ausgeführt, bei fehlenden Mitteln rechtfertige es sich u.a. auch aus Gründen des administrativen Mehraufwandes der Sozial-behörden, nur eine Partei von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängig werden zu lassen (BGE 121 I 101). Andererseits stellte es sich auch auf den Standpunkt, dass die unentgeltli-che Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern immer auch ein solches der Finanzen sei (BGE 122 I 207).