O., N 5 zu Art. 131 ZGB). Da diese Stelle eher in der Lage ist, die beiderseitigen Interessen zu würdigen, ist das Argument des Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb ein Rechtsanwalt dafür eher motiviert und befähigt sein soll, Vergleichsgespräche zu führen. 4.3.7. Von Amtes wegen ist abschliessend festzuhalten, dass die Auffassung des Be-klagten, wonach für die vollstreckungsrechtlichen Schritte bei nachehelichen Ehegattenali-menten das Anwaltsmonopol gelten soll, zu nicht vertretbaren staatlichen Mehrkosten führen würde. Diesem Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen.