Ziff. 233.55). Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass zumindest für die Beantwortung dieser Frage die materiellrechtlichen Unter-schiede in der Natur zwischen Kinder- und Ehegattenalimenten nicht von Bedeutung sind. 4.3.5. Der Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid auch insofern, als darin die Ausschaltung von § 6 AnwG mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts begründet wird. Es trifft wohl zu, dass § 6 AnwG anderslautenden älteren kantonalrechtlichen Bestimmungen (so der Zivilprozessordnung und dem Sozialhilfegesetz) als jüngeres Recht grundsätzlich vorgeht.