4.3.4. BGE 109 Ia 72, auf den der Vorderrichter Bezug nimmt, kommt wohl keine direkt einschlägige Bedeutung zu, da das neue Scheidungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Es rechtfertigt sich allerdings, den zutreffenden Grundgedanken der bun-desgerichtlichen Rechtsprechung, die Vollstreckungshilfe (inkl. Rechtsöffnungsverfahren) für Kinderalimente gestützt auf die derogatorische Wirkung des Bundesrechts vom Anwaltsmo-nopol auszuklammern, auch auf diejenige von Ehegattenalimenten auszudehnen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 15.11.1995; Ziff.