Unterhaltsverpflichteter hat auch im Rechtsöffnungsverfahren Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung), wenn seine Rechtsbe-gehren nicht aussichtslos sind (BGE 121 I 60 ff.). 4.3.4. BGE 109 Ia 72, auf den der Vorderrichter Bezug nimmt, kommt wohl keine direkt einschlägige Bedeutung zu, da das neue Scheidungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.