Dazu kommt, dass das kantonale Recht - wie erwähnt - auch für Ehegattenalimente unentgeltliche Vollstreckungshilfe bietet. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der aus Unter-haltsrecht klagenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege kein Vorteil zu, der dem Rechtsgleichheitsgebot entgegen stände. Ein bedürfti-ger Unterhaltsverpflichteter hat auch im Rechtsöffnungsverfahren Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung), wenn seine Rechtsbe-gehren nicht aussichtslos sind (BGE 121 I 60 ff.).