Diesem Unterschied trägt die Rechtsord-nung u.a. in der hier besonders interessierenden Frage der Vollstreckung Rechnung. Kinder-alimente sind - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - zwingend zu bevorschussen, und das bevorschussende Gemeinwesen erhält kraft Subrogation ein eigenes Forderungsrecht (Art. 293 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB). Eine Bevorschussung von Ehegattenalimenten sieht zwar weder das Bundes- noch das kantonale Recht vor, woraus jedoch der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Immerhin bestimmt Art.