Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen. ====================================================================== 4.2. Der Amtsgerichtspräsident begründete seine Auffassung, wonach die Alimenten-Inkassostelle der Gemeinde X. zur Vertretung der Klägerin im Vollstreckungsverfahren be-rechtigt sei, im Wesentlichen wie folgt: Wohl sei zur Vertretung der Klägerin gemäss § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 AnwG, soweit die Rechtsordnung nicht anderes vorsehe, nur zugelas-sen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei oder Freizügigkeit nach BGFA ge-niesse. Zwar genüge die Vertreterin der Klägerin diesen Anforderungen nicht, doch liege mit Art. 131 Abs. 1 ZGB eine Ausnahmeregelung