§ 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen.