Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO;