{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-03-15_2003-02-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1312", "Checksum": "7a1cbbcb49cef3fc2ff6c16bdebede28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 03 15", "2003 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 03 15 (2003 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:29", "Checksum": "d421c3082dce9ee743bdd640e47c7ca5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 03 15 (2003 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Hilfeleistungen zur Seite zu stehen. Dazu kommt, dass das kantonale Recht - wie erwähnt - auch für Ehegattenalimente unentgeltliche Vollstreckungshilfe bietet. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der aus Unter-haltsrecht klagenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege kein Vorteil zu, der dem Rechtsgleichheitsgebot entgegen stände. Ein bedürfti-ger Unterhaltsverpflichteter hat auch im Rechtsöffnungsverfahren Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung), wenn seine Rechtsbe-gehren nicht aussichtslos sind (BGE 121 I 60 ff.). 4.3.4. BGE 109 Ia 72, auf den der Vorderrichter Bezug nimmt, kommt wohl keine direkt einschlägige Bedeutung zu, da das neue Scheidungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Es rechtfertigt sich allerdings, den zutreffenden Grundgedanken der bun-desgerichtlichen Rechtsprechung, die Vollstreckungshilfe (inkl. Rechtsöffnungsverfahren) für Kinderalimente gestützt auf die derogatorische Wirkung des Bundesrechts vom Anwaltsmo-nopol auszuklammern, auch auf diejenige von Ehegattenalimenten auszudehnen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 15.11.1995; Ziff. 233.55). Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass zumindest für die Beantwortung dieser Frage die materiellrechtlichen Unter-schiede in der Natur zwischen Kinder- und Ehegattenalimenten nicht von Bedeutung sind. 4.3.5. Der Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid auch insofern, als darin die Ausschaltung von § 6 AnwG mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts begründet wird. Es trifft wohl zu, dass § 6 AnwG anderslautenden älteren kantonalrechtlichen Bestimmungen (so der Zivilprozessordnung und dem Sozialhilfegesetz) als jüngeres Recht grundsätzlich vorgeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diese Bestimmung nicht das Ziel verfolgte, den kommunalen Alimenten-Inkassostellen die Befugnis zur Vollstre-ckungshilfe gemäss § 44 Sozialhilfegesetz abzusprechen. Solches ist § 6 AnwG samt den Materialien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil relativiert diese Bestimmung das Anwaltsmo-nopol insofern, als die Rechtsordnung Ausnahmen vorbehalten kann. Darin lässt sich zwei-fellos ein Vorbehalt zu Gunsten von § 44 Sozialhilfegesetz ersehen, wobei diese Frage letzt-lich offen bleiben kann. Da Art. 131 Abs. 1 ZGB eine Kompetenznorm für die Inkasso- und Vollstre-ckungshilfe durch die vom Kanton bezeichneten Gemeinden enthält, ergibt sich die Vertretungsberechtigung durch die Alimenten-Inkassostellen direkt von Bundesrechts we-gen. 4.3.6. Schliesslich macht der Beklagte unter Hinweis auf BGE 109 Ia 72 geltend, das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Kinderunterhaltsbeiträgen festgehalten, mit den Fachkenntnissen der Inkassostellen sei nicht zu erwarten, dass sich aus einer solchen Vertretung Unzukömmlichkeiten ergeben könnten. Im vorliegenden Fall habe sich aber gerade eine doppelte Unzukömmlichkeit ergeben, da es die Alimenten-Inkas-sostelle unterlassen habe, Alimentenschulden zu überprüfen bzw. den neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Stelle habe auch unkorrekterweise darauf hingewiesen, dass der Alimen-tenbetrag nur durch Gerichtsurteil den neuen Verhältnissen angepasst werden könne. Ob-wohl letztere Aussage in dieser Absolutheit zugegebenermassen nicht zutrifft, trifft der Grundtenor der Alimenten-Inkassostelle durchaus den Kern der Sache. So ist ein Frau-enunterhaltsbeitrag in streitigen Verhältnissen von einem Gericht neu festzulegen (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Was die Überprüfung der Unterhaltsbeiträge betrifft, ist dies weder Sache der Inkasso- noch der Vollstreckungsbehörden. Daran würde nichts ändern, wenn ein beauf-tragter Anwalt das Inkassomandat übernehmen würde. Es ist denn auch nicht dessen Auf-gabe, im Vollstreckungsverfahren Vergleichsverhandlungen zu führen, weshalb es auch nicht darum gehen kann, die neuen Verhältnisse objektiv zu beurteilen. In der Praxis ist es indessen häufig so, dass die Alimenten-Inkassostelle mit dem Schuldner Kontakt aufnimmt und versucht, eine gütliche Einigung anzustreben (Schwenzer Ingeborg, a.a.O., N 5 zu Art. 131 ZGB). Da diese Stelle eher in der Lage ist, die beiderseitigen Interessen zu würdigen, ist das Argument des Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb ein Rechtsanwalt dafür eher motiviert und befähigt sein soll, Vergleichsgespräche zu führen. 4.3.7. Von Amtes wegen ist abschliessend festzuhalten, dass die Auffassung des Be-klagten, wonach für die vollstreckungsrechtlichen Schritte bei nachehelichen Ehegattenali-menten das Anwaltsmonopol gelten soll, zu nicht vertretbaren staatlichen Mehrkosten führen würde. Diesem Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Alimentenfestsetzung einerseits ausgeführt, bei fehlenden Mitteln rechtfertige es sich u.a. auch aus Gründen des administrativen Mehraufwandes der Sozial-behörden, nur eine Partei von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängig werden zu lassen (BGE 121 I 101). Andererseits stellte es sich auch auf den Standpunkt, dass die unentgeltli-che Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern immer"}