{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-03-15_2003-02-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1312", "Checksum": "7a1cbbcb49cef3fc2ff6c16bdebede28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 03 15", "2003 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 03 15 (2003 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:29", "Checksum": "d421c3082dce9ee743bdd640e47c7ca5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 03 15 (2003 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen. ====================================================================== 4.2. Der Amtsgerichtspräsident begründete seine Auffassung, wonach die Alimenten-Inkassostelle der Gemeinde X. zur Vertretung der Klägerin im Vollstreckungsverfahren be-rechtigt sei, im Wesentlichen wie folgt: Wohl sei zur Vertretung der Klägerin gemäss § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 AnwG, soweit die Rechtsordnung nicht anderes vorsehe, nur zugelas-sen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei oder Freizügigkeit nach BGFA ge-niesse. Zwar genüge die Vertreterin der Klägerin diesen Anforderungen nicht, doch liege mit Art. 131 Abs. 1 ZGB eine Ausnahmeregelung vor, die dem kantonalen Recht vorgehe. Ge-stützt auf diese Bestimmung habe die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kanto-nalen Recht bezeichnete Stelle dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfülle. 4.3. Der Beklagte bestreitet, dass Art. 131 Abs. 1 ZGB eine gesetzliche Grundlage für die Berechtigung der Alimenten-Inkassostelle zur Parteivertretung für nacheheliche Ehegat-tenalimente bilde. Dieser Auffassung ist unter Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wie folgt zu widersprechen: 4.3.1. Der Wortlaut von Art. 131 Abs. 1 ZGB, gemäss welchem die Vormundschaftsbe-hörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einer Person bei der Voll-streckung des Unterhaltsanspruchs zu helfen hat, spricht klarerweise für die Interpretation des Amtsgerichtspräsidenten (vgl. § 44 Abs. 2 Sozialhilfegesetz). In der massgebenden Leh-re wird denn auch der Standpunkt vertreten, der Inkassoauftrag schliesse regelmässig die Befugnis der Inkassostelle mit ein, die Zwangsvollstreckung gegen die verpflichtete Person einzuleiten (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 20 zu Art. 131 ZGB; Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 5 zu Art. 131 ZGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit nicht die blosse Vermittlung eines Rechtsanwalts gemeint, ansonsten die Hilfestellung der Alimenten-Inkassostellen we-nig Sinn machen würde. Für diesen Zweck wären diese Stellen nicht notwendig. Da zudem die unentgeltliche Rechtspflege bei gegebenen Voraussetzungen auch im Rechtsöffnungs-verfahren gewährt wird, müsste eine solche Stelle auch keine Kostengutsprache ausspre-chen. Dass die Klägerin der Alimenten-Inkassostelle X. die für ihre Vertretung notwendige Prozessvollmacht ausgestellt hat, ist unbestritten. 4.3.2. Es trifft zu, dass Kinderalimente sich von nachehelichen Ehegattenalimenten in verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden. Diesem Unterschied trägt die Rechtsord-nung u.a. in der hier besonders interessierenden Frage der Vollstreckung Rechnung. Kinder-alimente sind - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - zwingend zu bevorschussen, und das bevorschussende Gemeinwesen erhält kraft Subrogation ein eigenes Forderungsrecht (Art. 293 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB). Eine Bevorschussung von Ehegattenalimenten sieht zwar weder das Bundes- noch das kantonale Recht vor, woraus jedoch der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Immerhin bestimmt Art. 131 Abs. 3 ZGB, dass das Ge-meinwesen, welches einem alimentenberechtigten Ehegatten wirtschaftliche Sozialhilfe leis-tet, im entsprechenden Umfang in dessen Rechtsstellung eintritt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 39 zu Art. 131 ZGB). Insofern liegt zumindest eine Annäherung in der Vollstre-ckung von Kinder- und Ehegattenalimenten vor. Dies entspricht ja auch dem gesetzgeberi-schen Willen, die vollstreckungsrechtliche Stellung der unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Möglichkeit zu verbessern. 4.3.3. Der Umstand, dass Kinderalimente im Gegensatz zu Ehegattenbeiträgen der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen und somit nicht frei verhandelbar sind, spricht nicht gegen die gesetzliche Grundlage von Art. 131 Abs. 1 ZGB für Inkasso- und Vertretungshilfe bei der Vollstreckung dieser Ansprüche. Denn in beiden Fällen ist es nicht Aufgabe der Inkassostelle, über den Inhalt des Anspruchs zu befinden. Auch aus dem Um-stand, dass Inkassomassnahmen für Kinderalimente im Gegensatz zu denjenigen für Ehe-gattenbeiträge zwingend unentgeltlich durchzuführen sind, kann der Beklagte nichts zu sei-nen Gunsten ableiten. Beiden Fällen ist die rechtspolitische Grundidee eigen, der Durchset-zung von familienrechtlichen Ansprüchen mit"}