BGE 115 III 44 f. ). Da die fragliche Vormerkung vor allem in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift, indem sie den (unzutreffenden) Eindruck vermittelt, die Verwertung der Pfandsache stehe unmittelbar bevor, wäre es an diesem gelegen, dagegen rechtzeitig Beschwerde zu führen, was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 5. Januar 2004 (SK 03 154) |