Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 120). Aus der Sicht Dritter ist eine möglichst frühe Information über eine bevorstehende Verwertung somit wünschenswert. Sind aber weder öffentliche Interessen noch Interessen am Verfahren nicht beteiligter Dritter durch eine von der gesetzlichen Anordnung abweichende, d.h. zu frühe Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch betroffen, ist die fragliche Anmeldung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.