Dritte sind davon nur insofern betroffen, als die Vormerkung bewirkt, dass der gute Glaube des Dritterwerbers zerstört wird, so dass dieser sich die Verwertung des verpfändeten Grundstücks ohne Erhebung materiellrechtlicher Einwände gefallen lassen muss. Erwirbt der Dritte das Grundstück nach dem Eintrag der Verfügungsbeschränkung, so hat er keinen Anspruch auf nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls und keine Möglichkeit, Bestand und Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts seinerseits durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, und das Einleitungsverfahren muss ihm gegenüber nicht mehr durchgeführt werden (Claus Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der