960 ZGB von Amtes wegen, nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden ist (Art. 97 VZG) oder auf Verlangen des Gläubigers, wenn kein Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben wurde bzw. dieser durch Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist (Art. 90 VZG). Diese Bestimmungen dienen vor allem den Interessen der Verfahrensbeteiligten. Dritte sind davon nur insofern betroffen, als die Vormerkung bewirkt, dass der gute Glaube des Dritterwerbers zerstört wird, so dass dieser sich die Verwertung des verpfändeten Grundstücks ohne Erhebung materiellrechtlicher Einwände gefallen lassen muss.