4.2.3. Die angefochtene Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch wäre nur dann nichtig und somit im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren, wenn sie gegen Vorschriften verstossen würde, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Vorliegend steht ein Verstoss gegen Art. 90 bzw. 97 VZG im Raum. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung erfolgt die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB von Amtes wegen, nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden ist (Art.