Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch könne von Amtes wegen erfolgen, wenn Anzeichen bestünden, dass der Schuldner eigenmächtig und zum Nachteil der Gläubiger das Grundstück veräussere. Vorliegend sei die Anordnung an das Grundbuchamt deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Sommer auf dem Betreibungsamt mehrmals geäussert habe, er werde sein Grundstück umgehend verkaufen, um seine Schulden zu bereinigen. 4.2.3.