BGE 97 III 21 E. 2c) und daher als Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zu betrachten, zumal sie in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vormerkung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen, weil er in der fraglichen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser noch nicht beseitigt worden sei. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch könne von Amtes wegen erfolgen, wenn Anzeichen bestünden, dass der Schuldner eigenmächtig und zum Nachteil der Gläubiger das Grundstück veräussere.