Fraglich kann vorliegend einzig sein, ob die Anmeldung an das Grundbuchamt eine Handlung darstellt, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt. Eine solche Handlung liegt dann vor, wenn das Betreibungsorgan mit einem individuell-konkreten Akt in das Vollstreckungsverfahren eingreift, indem es dieses vorantreibt oder stoppt und damit die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt (Lorandi, a.a.O., N 47 zu Art. 17 SchKG m.w.H.). Die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch ist eine betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme (Lebrecht, Basler Komm., N 6 zu Art. 101 SchKG; BGE 97 III 21 E. 2c) und daher als Verfügung im Sinne von Art.