17 SchKG). Die Vorinstanz sah dazu offenkundig keine Veranlassung und sie liess offen, ob es sich bei der Anmeldung der Verfügungsbeschränkung, welche der streitigen Vormerkung zugrunde lag, überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt. 4.2.1. Als Verfügung gilt eine bestimmte Handlung im Einzelfall, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wird (Lorandi, a.a.O., N 46 zu Art. 17 SchKG). Fraglich kann vorliegend einzig sein, ob die Anmeldung an das Grundbuchamt eine Handlung darstellt, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt.