965 Abs. 2 ZGB ausschliesst (Deschenaux, Das Grundbuch, in: SPR V/3,I, § 26 S. 558). Sie kam im Weiteren zum Schluss, dass die Amtsgerichtspräsidentin, mangels Einhaltung der Beschwerdefrist von Art. 17 SchKG auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten war. Aus den Erwägungen: 4.2. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerde nur dann zu behandeln gewesen, wenn sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiese, da die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall aufgrund ihres Aufsichtsrechts von Amtes wegen einschreitet (Art. 22 Abs. 1 SchKG; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Komm. zu Art. 13-30 SchKG, N 272 zu Art. 17 SchKG).