Der Beschwerde-Weiterzug des Schuldners an das Obergericht blieb erfolglos. Zunächst stellte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission fest, dass die Beschwerde an die Vorinstanz nicht als Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 104 GBV aufgefasst werden konnte, da einerseits die Vorinstanz dafür nicht zuständig war (§ 31 GBG) und anderseits gegen einen ungerechtfertigten Eintrag oder gegen eine ungerechtfertigte Änderung oder Löschung gemäss Art. 975 Abs. 1 ZGB die Grundbuchberichtigungsklage möglich ist, was die Grundbuchbeschwerde gestützt auf den Vorbehalt von Art. 965 Abs. 2 ZGB ausschliesst (Deschenaux, Das Grundbuch, in: SPR V/3,I, § 26 S. 558).