In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung hatte das Betreibungsamt schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne einer vorsorglichen Verfügung die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt angemeldet. Die Anzeige über die Eintragung dieser Vormerkung wurde dem Schuldner am 30. September 2003 vom Grundbuchamt zugestellt. Unter Bezugnahme auf diese Vormerkung reichte der Schuldner am 3. November 2003 Beschwerde ein, auf welche die Amtsgerichtspräsidentin als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht eintrat. Der Beschwerde-Weiterzug des Schuldners an das Obergericht blieb erfolglos.