90 und 97 VZG. Die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch durch das Betreibungsamt ist als betreibungsrechtliche Handlung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar. Verstösst eine solche Anmeldung gegen die Art. 90 bzw. 97 VZG, hat dies keine Nichtigkeit zur Folge. ====================================================================== In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung hatte das Betreibungsamt schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne einer vorsorglichen Verfügung die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt angemeldet.