{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-03-154_2004-01-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1456", "Checksum": "c56aa52b67d5494cf08245f6fef23eef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 03 154", "2004 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.01.2004 SK 03 154 (2004 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 und 22 SchKG; Art. 90 und 97 VZG. Die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch durch das Betreibungsamt ist als betreibungsrechtliche Handlung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar. Verstösst eine solche Anmeldung gegen die Art. 90 bzw. 97 VZG, hat dies keine Nichtigkeit zur Folge. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "86bc9e8f07027bcc9e0568464892903a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.01.2004 SK 03 154 (2004 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 17 und 22 SchKG; Art. 90 und 97 VZG. Die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch durch das Betreibungsamt ist als betreibungsrechtliche Handlung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar. Verstösst eine solche Anmeldung gegen die Art. 90 bzw. 97 VZG, hat dies keine Nichtigkeit zur Folge. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls und keine Möglichkeit, Bestand und Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts seinerseits durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, und das Einleitungsverfahren muss ihm gegenüber nicht mehr durchgeführt werden (Claus Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 120). Aus der Sicht Dritter ist eine möglichst frühe Information über eine bevorstehende Verwertung somit wünschenswert. Sind aber weder öffentliche Interessen noch Interessen am Verfahren nicht beteiligter Dritter durch eine von der gesetzlichen Anordnung abweichende, d.h. zu frühe Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch betroffen, ist die fragliche Anmeldung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Es kann daher offen bleiben, ob die sofortige Anmeldung der Verfügungsbeschränkung geboten war, weil Gefahr in Verzug war, wie das Betreibungsamt geltend macht, und was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Betreibung auf Pfändung als vorsorgliche Massnahme unter gewissen Voraussetzungen toleriert wird (Lebrecht, Basler Komm., N 13 zu Art. 101 SchKG; BGE 115 III 44 f. ). Da die fragliche Vormerkung vor allem in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift, indem sie den (unzutreffenden) Eindruck vermittelt, die Verwertung der Pfandsache stehe unmittelbar bevor, wäre es an diesem gelegen, dagegen rechtzeitig Beschwerde zu führen, was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 5. Januar 2004 (SK 03 154) |"}