O., S. 127). Immerhin wäre es dem Kläger offen gestanden, die Edition der Zivilgerichtsakten der Parteien beim Bezirksgericht Zürich zu verlangen, wofür ihm mit der Aufforderung zur Vernehmlassung Gelegenheit gegeben wurde (Stücheli, a.a.O., S. 266). 4.3. Da der Kläger die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung, wonach er im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG im zürcherischen Verfahren nicht richtig vorgeladen worden sei, nicht entkräften kann, ist diese Einwendung zu schützen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zu versagen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Januar 2004 (SK 03 146) |