Dem Urteil selber ist keine Sachverhaltsdarstellung (u.a. den Angaben zur Prozessgeschichte) zu entnehmen, und gemäss Zustellvermerk wurde es dem Beklagten durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet. Das Obergericht trifft im Rechtsöffnungs- als reinem Vollstreckungsverfahren von Amtes wegen keine Beweisvorkehren, da - wie übrigens auch im zugrunde liegenden Forderungsverfahren - die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt (Stücheli, a.a.O., S. 127).