O., S. 268). Mit seinem blossen Hinweis auf das rechtskräftig ergangene Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 vermag der Kläger den Beweis für die - vom Beklagten bestrittene - korrekte Vorladung des Beklagten im ausserkantonalen Verfahren nicht zu erbringen. Dem Urteil selber ist keine Sachverhaltsdarstellung (u.a. den Angaben zur Prozessgeschichte) zu entnehmen, und gemäss Zustellvermerk wurde es dem Beklagten durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet.