Dazu gehört u.a. die Prüfung, ob das dem Titel zugrunde liegende Verfahren, insbesondere die Eröffnung des Entscheides, korrekt erfolgt ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 267). Der Beklagte erhebt vor Obergericht die Einwendung von Art. 81 Abs. 2 SchKG, macht er doch geltend, das als Vollstreckungstitel dienende Urteil sei in einem anderen Kanton ergangen und er sei in diesem Verfahren nicht richtig vorgeladen worden. Erfolgt diese Einwendung, hat der Kläger den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beklagte im zürcherischen Zivilverfahren korrekt vorgeladen worden ist (Staehelin, Basler Komm., N 23 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 268).