Denn ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, ist von Amtes wegen und unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners zu prüfen (LGVE 1987 I Nr. 46). Die Überprüfung vor Obergericht beschränkt sich daher auf die den Rechtsöffnungstitel selbst betreffenden Einwendungen. Dazu gehört u.a. die Prüfung, ob das dem Titel zugrunde liegende Verfahren, insbesondere die Eröffnung des Entscheides, korrekt erfolgt ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 267).