Im summarischen Verfahren ist die gesetzliche Vermutung des Einredeverzichts bei Säumnis definitiv und somit auch im Rekursverfahren zu beachten (LGVE 1995 I Nr. 42; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 235 und N 3 zu § 262 ZPO). Der Beklagte ist daher im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit neuen Einwendungen im Rekurs ausgeschlossen, soweit es nicht um Einwendungen geht, die den Rechtsöffnungstitel selbst betreffen (Studer/Rüegg/Eizholzer, a.a.O., N 3 zu § 262 ZPO). Denn ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, ist von Amtes wegen und unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners zu prüfen (LGVE 1987 I Nr. 46).