Der Beklagte hat sich im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten nicht vernehmen lassen. Gemäss § 235 Abs. 2 ZPO wird Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen, wenn der Beklagte das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin beantwortet. Im summarischen Verfahren ist die gesetzliche Vermutung des Einredeverzichts bei Säumnis definitiv und somit auch im Rekursverfahren zu beachten (LGVE 1995 I Nr. 42; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 235 und N 3 zu § 262 ZPO).