Es seien ihm weder Unterlagen noch Aufforderungen zugestellt worden, weshalb er keine fristgerechte Stellungnahme habe einreichen können. Der Kläger hält dem einzig entgegen, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003, das seine Forderung materiell beurteilt und gutgeheissen habe, zu erteilen sei. Das Bezirksgericht Zürich habe bereits in einem früheren Betreibungsverfahren für die gleiche Forderung die Rechtsöffnung gewährt. Infolge Fristversäumnisses habe dieses aber nicht fortgesetzt werden können. 4.2. Der Beklagte hat sich im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten nicht vernehmen lassen.