Er erteilte ihm in der Folge die definitive Rechtsöffnung, da der Beklagte keine Einwendung gemäss Art. 81 SchKG geltend machte. 4.1. In seinem Rekurs trägt der Beklagte vor Obergericht neu vor, er habe dem Kläger nie einen Auftrag erteilt, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 sei ohne sein Wissen gefällt worden. Es seien ihm weder Unterlagen noch Aufforderungen zugestellt worden, weshalb er keine fristgerechte Stellungnahme habe einreichen können.