Gelingt ihm dies nicht, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. ====================================================================== 4.- Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu stützen vermag. Er erteilte ihm in der Folge die definitive Rechtsöffnung, da der Beklagte keine Einwendung gemäss Art. 81 SchKG geltend machte.