| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 27.01.2004 | | Fallnummer: | SK 03 146 | | LGVE: | 2004 I Nr. 52 | | Leitsatz: | Art. 81 Abs. 2 SchKG. Da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, können Einwendungen gegen diesen Titel im Rekursverfahren auch vom erstinstanzlich säumigen Schuldner vorgetragen werden. Macht der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend, er sei nicht richtig vorgeladen worden, obliegt es dem Gläubiger, diese Einwendung zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.