R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der ordentliche Nachlassvertrag genehmigt. 2. Die Nachlassstundung fällt mit der Publikation dieses Entscheides dahin. 3. Die vor der Stundung gegen den Rekursgegner eingeleiteten Betreibungen fallen dahin; ausgenommen sind Betreibungen auf Pfandverwertung. 4. Den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen wird in einer separaten Verfügung eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG angesetzt. 5. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Der Rekurrent trägt alle Kosten des Rekursverfahrens. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen Fr. 5'000.--.