Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Rekurrenten zu überbinden. Bei Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass zwei identische Parallelverfahren zu beurteilen waren, der Gesamtaufwand daher nur wenig grösser war, als bei einem einzigen Verfahren. Die Gerichtsgebühr ist nach Art.. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG auf Fr. 3'500.--, die Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 4'304.-- (inkl. Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1.