Da keine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR erfolgte (oben E. 6.2), war der Hinweis der Sachwalterin im Aufruf zur Forderungseingabe (Beilagen 2.1 und 2.2 zum Sachwaltergutachten), Ansprüche gegenüber der FCL AG seien beim zuständigen Konkursamt einzugeben, richtig. Es besteht kein Grund zur Wiederholung des Schuldenrufes. 10.- Den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen ist eine neue Klagefrist im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen (Guggisberg, Basler Komm., N 15 zu Art. 315 SchKG). Die Klagefrist von 20 Tagen beginnt am Tage nach Empfang dieser Fristansetzung (Art. 31 Abs. 1 SchKG). 11.- Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen.