Beizufügen bleibt, dass der Einwand der ungenügenden Sicherstellung unberechtigt ist. Bei Feststellung des Umfangs der notwendigen Sicherstellung haben, wie der Amtsgerichtspräsident zu Recht feststellte (Entscheid AGP S. 34 E. 12), alle nicht zugelassenen bestrittenen Forderungen unberücksichtigt zu bleiben, da deren Berechtigung nicht wahrscheinlich ist. Die Gläubiger der anerkannten Forderungen haben mit ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag auf die Sicherstellung der zweiten hälftigen Auszahlungsrate verzichtet; sicherzustellen sind damit nur 4 % ihrer anerkannten Forderungen. Der sicherzustellende Betrag errechnet sich damit wie folgt: